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2011.10.18.1 • ZMG BL 2011.10.18.1 Generato dall'IA

Detention for Potential Fine Disproportionate

Numero d'incarto 2011.10.18.1
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Basilea Campagna (CH-BL)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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A court ruled that ordering pre-trial detention to secure a potential fine for property offenses is disproportionate when a fine is a realistic and seriously considered sanction by the prosecution, as detention would be a more severe measure than the potential penalty itself. The court remanded the case for further investigation, requiring the prosecution to demonstrate a likelihood of a custodial sentence if they wished to extend the detention.

Regesto Legislator

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Detention for Potential Fine Disproportionate: (…) Im Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht beurteilt werden, ob dem Beschuldigten gestützt auf die dem dringenden Tatverdacht unterliegenden Delikte eine freiheitsentziehende Sanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft vermag angesichts der derzeitigen Sachund Aktenlage eine Geldstrafe nicht auszuschliessen. Solange eine Geldstrafe im Raume steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft erwogen wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft anzuordnen, wäre diese sonst doch einschneidender als die allfällige Sanktion selbst.

Parole chiave

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carcerazione preventiva pena sproporzionata reati contro il patrimonio accertamenti complementari pena privativa della libertà fissazione della multa
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Testo completo

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

18. Oktober 2011

Anordnung Untersuchungshaft

Verhältnismässigkeit

Solange eine Geldstrafe im Raume steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft erwogen wird (in casu für Einbruchdiebstahl in eine Liegenschaft, begangen durch Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz), ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen.

Sachverhalt

Gegen A.____ (rumänischer Staatsbürger ohne Beziehung und festen Wohnsitz in der Schweiz) wird ein Verfahren wegen Diebstahls (ev. Versuch), Sachbeschädigung, Hausfriedenbruchs geführt. Es wird ihm vorgeworfen, mindestens an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein (DNA-Hit). Am 15. Oktober 2011 ist er wegen dieser Delikte festgenommen worden. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 17. Oktober 2011 ausgeführt, dass der Beschuldigte auch bei einem bloss einmaligen Einbruchdiebstahl mit einer Strafe im Bereich von 90 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 bis 6 Monaten Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dabei habe er mindestens mit einer Geldstrafe, möglicherweise mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, falls ihm mehrere Einbruchdiebstähle nachgewiesen werden können.

Erwägungen 1. (…) Im Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht beurteilt werden, ob dem Beschuldigten gestützt auf die dem dringenden Tatverdacht unterliegenden Delikte eine freiheitsentziehende Sanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft vermag angesichts der derzeitigen Sachund Aktenlage eine Geldstrafe nicht auszuschliessen. Solange eine Geldstrafe im Raume steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft erwogen wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft anzuordnen, wäre diese sonst doch einschneidender als die allfällige Sanktion selbst. Folglich ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Untersuchungshaft vorerst für 2 Wochen anzuordnen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nach Ablauf dieser Zeit und im Rahmen eines allfälligen Haftverlängerungsantrages aufzuzeigen, dass im konkreten Fall eine freiheitsentziehende Sanktion – bei einer allfälligen Verurteilung – nicht nur theoretisch möglich, sondern aufgrund des weiter zu untersuchenden Tatverschuldens und der Praxis der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte effektiv wahrscheinlich ist beziehungsweise effektiv droht (so auch: MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art.221 N 2). (…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom Datum (350 11 488)