Art. 55 Abs. 1 lit. b und 59 Abs. 1 OG. Wer sich der Berufung anschliesst, hat bei Klagen auf Geldleistungen bereits in den Abänderungsanträgen anzugeben, welcher Betrag zuzusprechen ist; er darf die Anträge in der Begründung nicht ergänzen.
Sintesi Legislator
Generato dall'IAFederal Court Reaffirms Specific Monetary Requirement for Interlocutory Appeal Modification Motions The case concerns the formal requirements for an interlocutory appeal (Anschlussberufung) concerning payment claims, where the appellant failed to specify the monetary amount sought in the motion for modification. The Federal Court re-affirmed that, according to Articles 55(1)(b) and 59(1) of the Federal Judiciary Act (OG), a party joining an appeal in a claim for financial relief must numerically specify the requested amount in the modification motions. Unlike the main appeal, where the justification can clarify the amount, this is explicitly prohibited for an interlocutory appeal due to the different procedural deadlines: the modification motions for joining an appeal must be submitted within 10 days, while the substantiation is due later with the response, meaning the initial motion itself must be precise to determine the scope within which the appeal prevents the judgment from becoming legally binding.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 55 Abs. 1 lit. b und 59 Abs. 1 OG. Wer sich der Berufung anschliesst, hat bei Klagen auf Geldleistungen bereits in den Abänderungsanträgen anzugeben, welcher Betrag zuzusprechen ist; er darf die Anträge in der Begründung nicht ergänzen.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
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Testo completo
Urteilskopf
101 II 372
62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1975 i.S. Amann gegen von Bergen und Mitbeteiligte.
Regeste
Art. 55 Abs. 1 lit. b und 59 Abs. 1 OG.
Wer sich der Berufung anschliesst, hat bei Klagen auf Geldleistungen bereits in den Abänderungsanträgen anzugeben, welcher Betrag zuzusprechen ist; er darf die Anträge in der Begründung nicht ergänzen.
Erwägungen ab Seite 372
BGE 101 II 372 S. 372
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ist in der Berufungsschrift genau anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Das Bundesgericht hat diese Vorschrift, die auch bei der Anschlussberufung zu beachten ist (vgl. BGE 59 II 174 Erw. 1), stets dahin ausgelegt, dass bei Klagen auf Geldleistungen der zuzusprechende Betrag ziffermässig anzugeben ist (BGE 75 II 334, BGE 79 II 255, BGE 86 II 193, BGE 88 II 207, BGE 89 II 414, BGE 91 II 283). Bei der Berufung brauchen die beantragten Abänderungen freilich nicht aus dem Wortlaut des Rechtsbegehrens selbst hervorzugehen. Nach der Rechtsprechung genügt, wenn in Verbindung mit der Begründung oder dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinne das angefochtene Urteil nach dem Willen des Berufungsklägers abgeändert werden soll. Das trifft z.B. zu, wenn aus der Begründung zu ersehen ist, auf welchen Betrag er eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 78 II 448, BGE 80 II 245, BGE 81 II 251, BGE 99 II 181).
Dies gilt aber nur für die Berufung, da deren Anträge innert 30 Tagen nach der Mitteilung des angefochtenen Urteils nicht bloss eingereicht, sondern auch begründet werden müssen (Art. 54 Abs. 1 und 55 OG; BGE 92 II 67, BGE 94 II 10). Bei der Anschlussberufung verhält es sich anders; diesfalls sind die Abänderungsanträge innert 10 Tagen nach der in Art. 56 OG vorgesehenen Anzeige, die schriftliche Begründung dagegen erst zusammen mit der Antwort auf die Berufung einzureichen (Art. 59 Abs. 1 und 2 OG). Dieser wichtige Unterschied zwischen Berufung und Anschlussberufung steht bei der letzteren einer Ergänzung der Anträge in der Begründung entgegen. Das ergibt sich daraus, dass Berufung und Anschlussberufung den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge hemmen (Art. 54 Abs. 2 OG), der Berufungsbeklagte seine Abänderungsanträge aber innert der zehntägigen Frist des Art. 59 Abs. 1 OG stellen muss, wenn er sich der Berufung anschliessen will.