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2C_707/2013 Generato dall'IA

Tax Remission Appeal Dismissed for Formal Deficiencies

Numero d'incarto 2C_707/2013
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

In this case, two individuals filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Cantonal Court concerning their request for tax relief and a separate matter related to the return of an apartment and inventory. The Cantonal Court had previously dismissed their appeals due to procedural deficiencies, stating that the submissions did not meet formal requirements and lacked clear legal requests. Despite ongoing correspondence between the parties and the Tribunal, the Federal Tribunal noted that the appeals were filed late and did not provide sufficient justification against the Cantonal Court's decisions. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the case further.

Regesto Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Remission Appeal Dismissed for Formal Deficiencies: The Cantonal Court had previously dismissed their appeals due to procedural deficiencies, stating that the submissions did not meet formal requirements and lacked clear legal requests. Despite ongoing correspondence between the parties and the Tribunal, the Federal Tribunal noted that the appeals were filed late and did not provide sufficient justification against the Cantonal Court's decisions. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the case further.

Parole chiave

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condono dell'imposta inoltro della dichiarazione fiscale diritto al ritorno inventario fiscale diritti procedurali requisito costituzionale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning section when determining that the appeal clearly lacks sufficient substantiation, leading to non-admission via the simplified procedure.

Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to dispense with the collection of court fees.

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Sentenze successive che citano questa decisione (2)

Testo completo

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_707/2013

Urteil vom 3. November 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.X.-Y.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Z.________ ,

Bezirksgericht Arlesheim .

Gegenstand

Steuererlass,

Beschwerde gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 16. und 17. Juli 2013.

Erwägungen:

1. A.________ und B.X.-Y.________ gelangten am 10. August 2013 mit einem vom 3. August 2013 datierten Schreiben an das Bundesgericht, dem verschiedene Dokumente beigelegt waren, u.a. zwei Urteile der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Juli 2013 betreffend Steuererlassgesuch sowie vom 17. Juli 2013 betreffend Rückgabe Wohnung und Inventar. Mit Schreiben vom 13. August 2013 wurden A.________ und B.X.-Y.________ darauf hingewiesen, dass gestützt auf ihre Eingabe kein Verfahren eröffnet werde, vorbehältlich einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechtsschrift bis spätestens 16. September 2013. Nachdem die Betroffenen mit Schreiben vom 14. August 2013 ihren Willen zur Beschwerdeführung bekundet hatten, wurde das Beschwerdeverfahren 2C_707/2013 eröffnet. Weitere Post der Beschwerdeführer ging am 30. August, 23. September sowie 8., 24. und 30. Oktober 2013 ein.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Anträge und Begründung müssen sachbezogen sein und sich auf den Verfahrensgegenstand beziehen und beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

Eine den genannten Anforderungen genügende Rechtsschrift ist spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) einzureichen; nach deren Ablauf können keine massgeblichen Rügen nachgeschoben werden. Vorliegend ist die Frist zur Anfechtung der beiden Urteile des Kantonsgerichts (andere der Beschwerde an das Bundesgericht zugängliche letztinstanzliche kantonale Entscheide wurden nicht vorgelegt; vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 113 BGG ) unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am Montag, den 16. September 2013 abgelaufen. Die später erfolgten Eingaben sind grundsätzlich verspätet.

2.2. Mit Urteil vom 16. Juli 2013 ist das Kantonsgericht auf eine Beschwerde nicht eingetreten, womit sich die Beschwerdeführer über die Ablehnung ihres Steuererlassgesuches beschwert hatten. Der Nichteintretensentscheid beruht auf der Feststellung, dass ihre dort eingereichte Rechtsschrift den Formerfordernissen nicht genügte und auch die innert der ihnen zur Verbesserung angesetzten Frist produzierte Eingabe kein klar umschriebenes Begehren enthalte.

Mit Urteil vom 17. Juli 2013 ist das Kantonsgericht sodann auf eine Beschwerde nicht eingetreten, die sich gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim und die Rückgabe einer Wohnung und Inventar zum Gegenstand hatte. Der Nichteintretensentscheid beruht auf der Feststellung, dass die Beschwerdeeingabe weder den angefochtenen Entscheid noch ein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthielt und die Beschwerdeführer innert - einmal erstreckter - Nachfrist zwar mit zahlreichen Eingaben an das Kantonsgericht gelangt seien, wobei aber keine dieser Eingaben einen Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim enthalte und sich ihnen auch kein klares Rechtsbegehren entnehmen lasse.

Die innert der Beschwerdefrist eingereichten Schriftstücke lassen auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern das Kantonsgericht in seinen Urteilen rein verfahrensrechtlichen Inhalts den diesbezüglich massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig ermittelt und darauf das kantonale Verfahrensrecht in einer gegen schweizerisches Recht verstossenden Weise zur Anwendung gebracht hätte. Dasselbe gilt übrigens auch für die nach dem 16. September 2013 und mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schreiben und Unterlagen.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller