Discretionary Residence Permit Refusal Not Subject to Full Judicial Review
Sintesi Legislator
Generato dall'IAThe court held that the granting or refusal of a residence permit is generally a matter of administrative discretion, not a matter of right, unless specific exceptions based on human rights conventions or other statutes apply, none of which were established by the appellant. Because the decision was discretionary and the appellant did not allege any specific legal violations such as abuse or excess of discretion, an administrative court appeal based solely on the perceived inappropriateness of the decision was inadmissible under the relevant procedural law, as the court was neither the first appellate instance nor reviewing under unrestricted authority.
Regesto Legislator
Generato dall'IAArt. 4 ANAG, Art. 57 Abs. 4 VRPV, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 7 ANAG, Art. 57 Abs. 2 lit. c VRPV, Art. 18 Abs. 1 ANAG; Discretionary Residence Permit Refusal Not Subject to Full Judicial Review: Because the decision was discretionary and the appellant did not allege any specific legal violations such as abuse or excess of discretion, an administrative court appeal based solely on the perceived inappropriateness of the decision was inadmissible under the relevant procedural law, as the court was neither the first appellate instance nor reviewing under unrestricted authority.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThe appeal was dismissed because the court was not acting as the first instance or its decision was not subject to unrestricted review by a federal court, as required by this provision for appealing based merely on inappropriateness.
Cited as the basis for the general discretionary power of the authorities regarding the granting of residence permits.
Testo completo
94/95 12 Art. 4 ANAG. Art. 57 Abs. 4 VRPV. Die Erteilung bzw. Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung liegt in der Regel im Ermessen der Behörden. Ausnahmen
unter denen ein Rechtsanspruch besteht. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichts-
beschwerde wegen blosser Unangemessenheit.
Obergericht, 14. Dezember 1995, OG-V-37/95
Aus den Erwägungen:
2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können neben der unrichtigen oder ungenügenden
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes grundsätzlich nur Rechtsverletzungen gerügt
werden (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 3 VRPV). Wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung kann
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur erhoben werden, wenn das Obergericht als erste
Rechtsmittelinstanz handelt oder sein Urteil mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis an eine
Bundesinstanz weitergezogen werden kann (Art. 57 Abs. 4 VRPV).
a) Strittig ist vorliegendenfalls die Erteilung bzw. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung.
Der Entscheid über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen steht regelmässig im Ermessen der
Behörden (Art. 4 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG, SR
142.20). Die Ausländerin oder der Ausländer hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf
deren Erteilung. Rechtsansprüche ergeben sich vor allem aus Art. 8 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der die Achtung des Familienlebens ga-
rantiert (BGE 109 Ib 183 ff., 110 Ib 205, "Reneja-Praxis"; vgl. auch BGE 120 Ib 22 ff., 257 ff.). Die
ausländische Person müsste in der Schweiz nahe Familienmitglieder haben. Ihr Familienmitglied
in der Schweiz müsste zudem ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben
(Niederlassungsbewilligung genügt, nicht aber Aufenthaltsbewilligung; BGE 119 Ib 93 m.H.) und
die familiäre Beziehung müsste tatsächlich gelebt sein. Ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthalts-
bewilligung ergibt sich zudem aus Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Ehefrau oder den Ehemann, die
unter 18-jährigen ledigen Kinder von Niedergelassenen (vgl. 115 Ib 97 ff., 118 Ib 153 ff., 119 Ib 81
ff.) und für ausländische Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers, wenn
kein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 ANAG; BGE 118 Ib 145 ff., 119 Ib 417 ff. betr. Scheinehe).
Anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach
fünfjähriger ununterbrochener und ordnungsgemässer Anwesenheit, sofern kein Ausweisungs-
grund vorliegt (Art. 28 Asylgesetz, SR 142.31). Der Beschwerdeführer beruft sich aber zur Haupt-
sache auf Art. 13 lit. b und f, aber auch auf Art. 36 Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO, SR 823.21). Diese angerufenen Bestimmungen begründen keinen Rechtsan-
spruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGE 119 Ib 96). Auch vermag das Oberge-
richt keinen der oben aufgeführten Rechtsansprüche zu erkennen.
b) Vorliegendenfalls liegt der Entscheid betreffend die Aufenthaltsbewilligung somit im Ermes-
sen der Behörde. Räumt ein Gesetz ein Ermessen ein, muss die Verwaltungsbehörde dieses
pflichtgemäss ausüben und darf nicht einfach schematisch entscheiden, ohne die besonderen
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Andernfalls beginge sie bei der Ausübung des Er-
messens eine Rechtsverletzung (Ermessensunterschreitung), die wiederum gerügt werden könnte.
Rechtswidrig handelt eine Verwaltungsbehörde auch dann, wenn sie sich zwar formell an den
Rahmen des eingeräumten Ermessens hält, aber Rechtsgrundsätze in der Ermessensausübung
verletzt, beispielsweise wenn sie ihr Ermessen zu einem ganz anderen Zweck als zu dem vom
Gesetz bestimmten ausübt (Ermessensmissbrauch; vgl. Art. 57 Abs. 2 lit. c VRPV). Weder macht
der Beschwerdeführer eine derartige Rechtsverletzung geltend, noch ist eine solche erkennbar.
c) Steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung rügt, bleibt zu prüfen, ob
vorliegend wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben werden kann.
Weder handelt das Obergericht als erste Rechtsmittelinstanz, noch ist sein Urteil mit unbe-
schränkter Überprüfungsbefugnis an eine Bundesinstanz weiterziehbar (Art. 18 Abs. 1 ANAG; Art.
57 Abs. 4 VRPV).
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.