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350.11.488 • ZMG BL 350.11.488 Generato dall'IA

Detention Disproportionate to Secure Fine

Numero d'incarto 350.11.488
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Basilea Campagna (CH-BL)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A court ordered pre-trial detention for a foreign national suspected of burglary. The prosecution argued that the suspect, lacking ties to Switzerland, might flee if only fined. However, the court found that ordering detention to secure a potential fine would be disproportionate, as the detention itself would be more severe than the likely penalty. The court emphasized that pre-trial detention is only permissible to secure a potential custodial sentence, not a fine, and that the prosecution must demonstrate a likelihood of such a sentence to justify further detention.

Regesto Legislator

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Detention Disproportionate to Secure Fine: Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art.221 N 2).

Parole chiave

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carcerazione preventiva pena sproporzionata pena privativa della libertà restrizione di libertà proporzionalità della detenzione spese di detenzione
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Testo completo

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom Datum (350 11 488)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

18. Oktober 2011

Anordnung Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit

*Solange eine Geldstrafe im Raume steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft erwogen wird (in casu für Einbruchdiebstahl in eine Liegenschaft, begangen durch Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz), ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen.*

Sachverhalt

Gegen A. (rumänischer Staatsbürger ohne Beziehung und festen Wohnsitz in der Schweiz) wird ein Verfahren wegen Diebstahls (ev. Versuch), Sachbeschädigung, Hausfriedenbruchs geführt. Es wird ihm vorgeworfen, mindestens an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein (DNA-Hit). Am 15. Oktober 2011 ist er wegen dieser Delikte festgenommen worden. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 17. Oktober 2011 ausgeführt, dass der Beschuldigte auch bei einem bloss einmaligen Einbruchdiebstahl mit einer Strafe im Bereich von 90 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 bis 6 Monaten Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dabei habe er mindestens mit einer Geldstrafe, möglicherweise mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, falls ihm mehrere Einbruchdiebstähle nachgewiesen werden können.

Erwägungen

1. (…)

Im Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht beurteilt werden, ob dem Beschuldigten gestützt auf die dem dringenden Tatverdacht unterliegenden Delikte eine freiheitsentziehende Sanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft vermag angesichts der derzeitigen Sach- und Aktenlage eine Geldstrafe nicht auszuschliessen. Solange eine Geldstrafe im Raume steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft erwogen wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft anzuordnen, wäre diese sonst doch einschneidender als die allfällige Sanktion selbst. Folglich ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Untersuchungshaft vorerst für 2 Wochen anzuordnen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nach Ablauf dieser Zeit und im Rahmen eines allfälligen Haftverlängerungsantrages aufzuzeigen, dass im konkreten Fall eine freiheitsentziehende Sanktion – bei einer allfälligen Verurteilung – nicht nur theoretisch möglich, sondern aufgrund des weiter zu untersuchenden Tatverschuldens und der Praxis der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte effektiv wahrscheinlich ist beziehungsweise effektiv droht (so auch: Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art.221 N 2).

(…)