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5A_287/2011 Généré par l'IA

Petitioner v. Cantonal Court (Foreclosures and Sanctions)

Numéro de cause 5A_287/2011
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Tribunal fédéral (TF / ATF) (CH)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)

Synthèse Legislator

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The case involves an appeal by a company in liquidation against a decision made by the cantonal court regarding the execution of two seizures and the issuance of corresponding loss certificates. The cantonal court dismissed the appeal on the grounds of it being submitted late, after the expiration of the ten-day deadline for complaints following the seizures. Additionally, the court deemed the appeal to be frivolous and abusive, subsequently imposing fines and costs on the appealing party. The matter passed to a higher court, which determined not to entertain the appeal due to insufficient justification and continued frivolous litigation by the appellants.

Regeste Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Petitioner v. Cantonal Court (Foreclosures and Sanctions): The cantonal court dismissed the appeal on the grounds of it being submitted late, after the expiration of the ten-day deadline for complaints following the seizures. Additionally, the court deemed the appeal to be frivolous and abusive, subsequently imposing fines and costs on the appealing party. The matter passed to a higher court, which determined not to entertain the appeal due to insufficient justification and continued frivolous litigation by the appellants.

Mots-clés

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moyens tardifs procédure de réalisation de gage immobilier procédé téméraire délai légal de procédure opposition tardive expulsion d'un logement

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning and abusive litigation.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Applied to impose court costs on the appellants in solidarity.

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Arrêts ultérieurs citant cette décision (1)

Texte complet

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_287/2011

Urteil vom 18. April 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,

Betreibungsamt B.________.

Gegenstand

Pfändung, Ausstellung von Verlustscheinen.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Vollzug von Pfändungen in zwei Betreibungen und gegen die Ausstellung der entsprechenden Verlustscheine nicht eingetreten ist und den Beschwerdeführern eine Spruchgebühr von Fr. 200.-- sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- auferlegt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die erst am 21. März 2011 der Post übergebene Beschwerde gegen die am 4. März 2011 erfolgten Pfändungen sei nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei, im Übrigen erweise sich die Beschwerde, die keine entscheidbezogenen Vorbringen enthalte, als rechtsmissbräuchlich, trölerisch, mutwillig und querulatorisch, weshalb auch aus diesem Grund (wie den Beschwerdeführern schon verschiedentlich angekündigt) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, schliesslich seien den mutwillig prozessierenden Beschwerdeführern die Kosten und eine Ordnungsbusse aufzuerlegen ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die ausschliesslich zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten sinngemässen Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts und Gerichtsschreiber missbräuchlich sind, weshalb darauf, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzulegen ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 24. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführer ausserdem auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessieren ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird, soweit sie nicht gegenstandslos sind, nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Betreibungsämtern A.________ und B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann