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MarkenG markeng DE

§ 2 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
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§ 2

Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.

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