MarkenG
markeng
DE
§ 2 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
§ 2
Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.