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Art. 7 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 7

1 Die Beschäftigung unselbstständig tätiger nichtuniversitä-

rer Medizinalpersonen ist nicht bewilligungspflichtig.

2 Eine unselbstständig tätige Person, die im bewilligungspflichtigen

Bereich tätig ist, muss über das für die selbstständige Berufsausübung

erforderliche Diplom verfügen. Für die unselbstständige Tätigkeit von

Drogistinnen und Drogisten genügt das eidgenössische Fähigkeitszeug-

nis als Drogistin bzw. Drogist oder als Pharma-Assistentin bzw. -Assis-

tent, für diejenige von Podologinnen und Podologen dasjenige in Podo-

logie.

3 Die fachlich verantwortliche Person stellt die genügende Aufsicht

sicher und ist in der Regel persönlich anwesend.

4 Wer sich in der Ausbildung zum entsprechenden nichtuniversi-

tären Medizinalberuf befindet, darf als Praktikantin oder Praktikant

beschäftigt werden.

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V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

811.21

5 Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur unter ständiger

Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person bewilligungspflichtige

Tätigkeiten vornehmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-2423/2021 (Art. 7 der Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach dem GesBG vom 13. Dezember 2019 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV, SR 811.212))
Optometrist's Foreign Qualification Recognition Appeal Partially Upheld
Specifies the professional competencies for a Bachelor of Science in Optometry FH.