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Art. 5 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 5

Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle

schriftlich

a. Aufnahme und Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Stand-

ortes,

b. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,

c. Änderung der Personalien,

d. Aufgabe der Tätigkeit.

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