811.21
OPMNUOPMN
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
Art. 5
Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle
schriftlich
a. Aufnahme und Verlegung der Tätigkeit unter Angabe des Stand-
ortes,
b. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort,
c. Änderung der Personalien,
d. Aufgabe der Tätigkeit.