Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 4 : Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)

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Art. 4

Setzt die Bewilligungserteilung eine praktische Berufstätig-

keit voraus, wird Teilzeittätigkeit anteilsmässig angerechnet.

Berufsausübung

a. Meldepflicht

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