413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 39 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 39
10 1 Entscheide der Schulorgane kantonaler Mittelschulen un-
terliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem
Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion.
2 Entscheide der nichtstaatlichen Mittelschulen, die kantonal an-
erkannte Ausbildungsabschlüsse anbieten, unterliegen dem Rekurs an
die für das Bildungswesen zuständige Direktion, soweit öffentliches
Recht angewendet wird.
Verordnung
5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen