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413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 25 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 25

Die Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich nach Anmeldung

freier Wahl an eine Schule angemeldet werden. Bei Überbelegung oder

bei mangelnder Auslastung einer Schule kann die für das Bildungs-

wesen zuständige Direktion Umteilungen vornehmen.

1.7. 22-117

7

413.21

Mittelschulgesetz (MSG)

Unterricht

Spitalschulen

Lehrplan

Zusammen-

arbeit von

Schulen

Schulleiter-

konferenz

Mitwirkung

der Lehrerschaft

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2025.00479 · zh (§ 25 MSG)
Student Reassignment Due to School Oversubscription Upheld
This article is cited in the reasoning regarding the general right of students to choose their secondary school, but it is not explicitly cited in the final dispositive orders.