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213.21 VOSTAOOAMPROPG CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften (VOSTA)

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Art. 9

6 1 Zur Bearbeitung der Geschäfte, die nicht in die Zuständig-

keit der Kantonalen Staatsanwaltschaften fallen, bestehen fünf Regio-

nale Staatsanwaltschaften mit Zuständigkeit in nachstehenden Amts-

kreisen

a. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Amtssitz in Zürich für die

Stadtkreise 1 (Quartiere Rathaus und Hochschulen), 5, 6, 7, 8, 10,

11, 12 und den Zürichsee,

b. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Amtssitz in Zürich für die Stadt-

kreise 1 (Quartiere Lindenhof und City), 2, 3, 4 und 9,

c. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Amtssitz in Winterthur

für die Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Winterthur,

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Oberstaatsanwaltschaft/Staatsanwaltschaften, Organisation (VOSTA) 213.21

d. Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Amtssitz in Uster für die Be-

zirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,

e. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Amtssitz in Dietikon für die

Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen.

2 Werden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einem anderen

Amtskreis eingesetzt, handeln sie für diesen Amtskreis.

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