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175.2 VRGLPALGA CH-ZH

Art. 90 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 90

Der Überprüfung durch die Ombudsperson35 sind entzogen

der Kantonsrat und die Kirchensynoden;

die Behörden mit richterlicher Unabhängigkeit, soweit sie nicht

im Bereich der Justizverwaltung tätig sind;

andere Behörden

hinsichtlich Vorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung und

Genehmigung allgemein verbindlicher Anordnungen,

in Rechtsmittelverfahren, ausser bei Rechtsverweigerung,

Rechtsverzögerung und andern Verletzungen von Amtspflich-

ten.

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Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

175.2

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