175.2
VRGLPALGA
CH-ZH
Art. 34 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
Art. 34
34 1 Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Verwaltungs-
gerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie mit der
berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder
den Verwaltungsbehörden unvereinbar.
2 Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts
ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem Ver-
waltungsgericht unvereinbar.
3 Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung
einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaft-
lichen Zwecken ist für die vollamtlichen und die teilamtlichen Mitglie-
der die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.
4 Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Ge-
setzes über die politischen Rechte6, 41.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
IV.2013.01098 · zh (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 VRG)
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The appellant is entitled to a procedural indemnity.