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Art. 34 : Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)

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Art. 34

34 1 Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Verwaltungs-

gerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie mit der

berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder

den Verwaltungsbehörden unvereinbar.

2 Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts

ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem Ver-

waltungsgericht unvereinbar.

3 Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung

einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaft-

lichen Zwecken ist für die vollamtlichen und die teilamtlichen Mitglie-

der die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.

4 Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Ge-

setzes über die politischen Rechte6, 41.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

IV.2013.01098 · zh (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 VRG)
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The appellant is entitled to a procedural indemnity.