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171.21 EVKROGCIRGCI CH-ZH

Art. 1 : Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)

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Art. 1

1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Grundsatz

Tätigkeit eine Entschädigung.

2 Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen aus

dem parlamentarischen Mandat entstehen.

3 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten

ihrer Tätigkeit für den Kantonsrat.

Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR) Art. 2 →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

UE230191 · zh (Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR/LI)
Daughter Lacks Standing to Appeal Closure of Inheritance Embezzlement Investigation
Cited regarding the explicit definition of foundation legal personality under Liechtenstein law.