832.310
CH-VS
Art. 4 Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
Art. 4 Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
1. Das Justiz- und Polizeidepartement wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.