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Art. 4 Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

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Art. 4 Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

1. Das Justiz- und Polizeidepartement wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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