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Art. 3 Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

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Art. 3 Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

1. Zuwiderhandlungen gegen das vorerwähnte Bundesgesetz und gegen diesen Ausführungsbeschluss werden mit Busse bis zu 500 Franken bestraft. Die Busse wird vom Justiz- und Polizeidepartement ausgesprochen, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat, binnen zehn Tage, seit der Zustellung des Entscheides.

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