Art. 2 Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
Art. 2 Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
1. Die Gewichtsbezeichnung ist vom Absender oder von seinen Vertretern in der Regel am Abgangsorte, vor oder bei der Verladung der Ware anzubringen, welches immerhin die Art der Beförderung sein mag.
2. Ist es aus besondern Gründen ausnahmsweise nicht möglich, die Gewichtsbezeichnung auf der Abgangsstation anzubringen und verlässt die im Kanton verladene und mit der Bahn beförderte Ware das Gebiet der Eidgenossenschaft ausserhalb des Kantons, so kann die Gewichtsbezeichnung auf dem Grenzbahnhof unmittelbar vor dem Überschreiten der Landesgrenze angebracht werden.
3. Wird das Frachtstück mit einem andern Transportmittel als mit der Bahn befördert, so kann die Gewichtsbezeichnung ausnahmsweise an irgendeinem Orte vor Überschreitung der Landesgrenze angebracht werden.