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832.310 CH-VS

Art. 1 Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

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Art. 1 Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

1. Sämtliche Frachtstücke oder andere Gegenstände von 1'000kg oder mehr, die an irgendeinem Orte des Kantonsgebietes zur Beförderung übergeben werden und die zur Verschiffung auf See oder auf Binnenwasserstrassen bestimmt sind, müssen an der Aussenseite mit einer verständlichen und dauerhaft angebrachten Bezeichnung ihres Bruttogewichtes in Kilogramm versehen werden.

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