822.2
CH-VS
Art. 2 Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen
Art. 2 Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen
1. Sämtliche äussere oder sichtbare Arbeiten, die Arbeiten in den Industrie-, den Handels- und Landwirtschaftsarbeiten, sowie alle lärmenden Arbeiten, welche die öffentliche Ruhe stören könnten, sind an diesen Tagen verboten.
2. Die genaue Umschreibung dieser Arbeiten und die Ausnahmen von der allgemeinen Regel werden Gegenstand eines vom Staatsrate ausgearbeiteten und vom Grossen Rate genehmigten Reglementes bilden.