Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.2 CH-VS

Art. 2 Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen

1. Sämtliche äussere oder sichtbare Arbeiten, die Arbeiten in den Industrie-, den Handels- und Landwirtschaftsarbeiten, sowie alle lärmenden Arbeiten, welche die öffentliche Ruhe stören könnten, sind an diesen Tagen verboten.

2. Die genaue Umschreibung dieser Arbeiten und die Ausnahmen von der allgemeinen Regel werden Gegenstand eines vom Staatsrate ausgearbeiteten und vom Grossen Rate genehmigten Reglementes bilden.

← Art. 1 Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen Kanton Wallis 822.2 Art. 3 Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →