Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.13 CH-VS

Art. 9 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Vertrauensärzte

Medizinische und administrative Instanzen
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Art. 9 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Vertrauensärzte

1. Das für den Bereich Gesundheit zuständige Departement (im Folgenden: das Departement), ernennt Vertrauensärzte.

2. Die Vertrauensärzte prüfen und entscheiden über die Gesuche um Kostengutsprache, allfällige Gesuche um Änderung des Entscheids sowie um dessen Verlängerung.

3. Wenn nötig, können sie Experten ihrer Wahl heranziehen.

4. Die Vertrauensärzte werden vom Departement entschädigt.

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