810.13
CH-VS
Art. 8 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Privat- oder Halbprivatabteilungen
Finanzielle Beteiligung
Art. 8 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Privat- oder Halbprivatabteilungen
1. Im Fall einer ausserkantonalen Hospitalisierung in einer Privat- oder Halbprivatabteilung sind die Regeln und die Tarife für die Patienten anwendbar, die ausserkantonal in einer Allgemeinabteilung hospitalisiert sind.