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810.13 CH-VS

Art. 8 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Privat- oder Halbprivatabteilungen

Finanzielle Beteiligung
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Art. 8 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Privat- oder Halbprivatabteilungen

1. Im Fall einer ausserkantonalen Hospitalisierung in einer Privat- oder Halbprivatabteilung sind die Regeln und die Tarife für die Patienten anwendbar, die ausserkantonal in einer Allgemeinabteilung hospitalisiert sind.

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