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810.13 CH-VS

Art. 7 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Dauer der Beteiligung

Finanzielle Beteiligung
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Art. 7 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Dauer der Beteiligung

1. Die Beteiligung des Kantons zum Tarif des behandelnden Spitals ist auf die Aufenthaltsdauer beschränkt, die von den Vertrauensärzten des Kantons genehmigt wird.

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