810.13
CH-VS
Art. 7 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Dauer der Beteiligung
Finanzielle Beteiligung
Art. 7 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Dauer der Beteiligung
1. Die Beteiligung des Kantons zum Tarif des behandelnden Spitals ist auf die Aufenthaltsdauer beschränkt, die von den Vertrauensärzten des Kantons genehmigt wird.