810.13
CH-VS
Art. 6 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Kostengutsprache
Finanzielle Beteiligung
Art. 6 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Kostengutsprache
1. Die Beteiligung des Kantons zum Tarif des behandelnden Spitals wird nur gewährt, wenn vorgängig nach dem Verfahren, das im 4. Kapitel der vorliegenden Verordnung beschrieben ist, eine Kostengutsprache erteilt wurde.
2. Unter Vorbehalt der finanziellen Beteiligung des Kantons an in Artikel 5 definierten Leistungen, welche maximal zum Referenztarif finanziert werden.