810.13
CH-VS
Art. 5 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Finanzielle Beteiligung an spezifischen Leistungen
Finanzielle Beteiligung
Art. 5 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Finanzielle Beteiligung an spezifischen Leistungen
1. Der Staatsrat erstellt eine Liste mit Leistungen, deren ambulante Durchführung in der Regel wirksamer, zweckmässiger und wirtschaftlicher ist als die stationäre.
2. Der Kanton beteiligt sich gemäss den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Modalitäten nur dann an den Kosten der stationären Durchführung von Leistungen gemäss der Liste in Abs. 1, wenn diese medizinisch begründet ist.
3. Für eine Beteiligung des Kantons muss der behandelnde Arzt oder der Spitalarzt ein Gesuch anhand eines offiziellen Formulars an den Kanton übermitteln. Im Falle von Komplikationen, die aus einem ambulanten Aufenthalt einen stationären Aufenthalt machen, muss nach der Intervention ein begründetes Gesuch beim Kanton hinterlegt werden.