Art. 4 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Nicht auf der Walliser Liste stehendes ausserkantonales Spital
Art. 4 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Nicht auf der Walliser Liste stehendes ausserkantonales Spital
1. Im Fall einer ausserkantonalen Hospitalisierung eines Walliser Versicherten aus medizinischen Gründen in einem Spital, das nicht auf der Walliser Liste steht, übernimmt der Kanton seinen Anteil zum Tarif des behandelnden Spitals.
2. Im Fall einer ausserkantonalen Hospitalisierung eines Walliser Versicherten in einem Spital, das für die betreffende Leistung auf der Liste des Standortkantons steht, nicht aber auf der Walliser Liste, übernimmt der Kanton höchstens den Anteil zum Referenztarif, der vom Kanton jährlich festgelegt wird.
3. Es wird keine kantonale Beteiligung gewährt für die ausserkantonalen Hospitalisierungen von Walliser Versicherten in Spitälern, die nicht auf der Walliser Liste stehen, sofern diese Hospitalisierungen nicht unter die Absätze 1 oder 2 des vorliegenden Artikels fallen.