810.13
CH-VS
Art. 3 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Auf der Walliser Liste stehendes ausserkantonales Spital
Finanzielle Beteiligung
Art. 3 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Auf der Walliser Liste stehendes ausserkantonales Spital
1. Im Fall einer ausserkantonalen Hospitalisierung eines Walliser Versicherten in einem Spital, das auf der Walliser Liste steht, übernimmt der Kanton seinen Anteil nach dem Tarif des behandelnden Spitals
a) wenn es sich um eine Leistung handelt, die zum Auftrag gehört, der diesem Spital vom Kanton erteilt wurde;
b) wenn ein medizinischer Grund vorliegt.
2. In den anderen Fällen übernimmt der Kanton seinen Anteil bis zur Höhe seiner Beteiligung, die er für eine Hospitalisierung in einem Spital übernehmen würde, das auf der Walliser Liste steht, für die betreffende Leistung zu den Referenztarifen, die vom Kanton jährlich festgelegt werden.