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810.13 CH-VS

Art. 2 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Definitionen

Allgemeine Grundsätze
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Art. 2 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Definitionen

1. Man versteht unter

a) Listenspital: ein Spital, das auf der Walliser Liste oder auf der Liste seines Standortkantons steht;

b) medizinischen Gründen: Notfälle und Fälle, in denen die erforderlichen Leistungen nicht in einem Spital erbracht werden können, das auf der Walliser Liste steht;

c) Notfall: Notfälle ausserhalb des Kantons Wallis, bei denen der Gesundheitszustand des Patienten es nicht erlaubt, ihn in ein Spital, das auf der Walliser Spitalliste für die betreffende Leistung aufgeführt ist, zu verlegen. Der Notfall dauert so lange an, als eine Verlegung in ein Spital, das auf der Walliser Liste steht, aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll ist.

2. Als Spitalbehandlung gelten

a) die Spitalaufenthalte von einer Dauer von mindestens 24 Stunden für Untersuchungen, Behandlungen und Pflege;

b) die Spitalaufenthalte von einer Dauer von weniger als 24 Stunden, in deren Verlauf nachtsüber ein Bett belegt wird (Anwesenheit des Patienten um Mitternacht);

c) die Spitalaufenthalte von weniger als 24 Stunden im Fall einer Verlegung in ein anderes Spital oder im Todesfall.

3. Als ambulante Behandlungen gelten Behandlungen, die nicht als Spitalbehandlungen betrachtet werden.

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