810.13
CH-VS
Art. 19 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Rechtsmittel
Verfahren
Art. 19 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Rechtsmittel
1. Gegen die Entscheide der Vertrauensärzte können der Patient, sein gesetzlicher Vertreter, sein Versicherer, der das Gesuch stellende Arzt und in Ausnahmesituationen Angehörige des Patienten innert 30 Tagen nach der Zustellung bei der Ärztekommission Einsprache erheben.
2. Gegen die Einspracheentscheide der Ärztekommission kann innert 30 Tage nach der Zustellung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.