810.13
CH-VS
Art. 18 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Versicherer
Verfahren
Art. 18 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Versicherer
1. Bei Behandlungen ausserhalb des Kantons, bei denen die Übernahme der Kosten zum Tarif des behandelnden Spitals genehmigt wurde, übernehmen die Versicherer ihren Anteil zu diesem Tarif.
2. Bei Behandlungen ausserhalb des Kantons, bei denen die Übernahme der Kosten zum Tarif des behandelnden Spitals nicht durch die Vertrauensärzte genehmigt wurde, handeln die Versicherer gemäss den Bestimmungen des KVG und entsprechend den allfälligen Zusatzversicherungen des Patienten.