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810.13 CH-VS

Art. 17 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Rechnung

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Art. 17 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Rechnung

1. Die Rechnung wird der Dienststelle für Gesundheitswesen zugestellt.

2. Die Rechnung muss die Aufteilung der Kosten zwischen dem Kanton, dem Versicherer und gegebenenfalls der Zusatzversicherung oder dem Patienten angeben und sie muss an jeden Zahler gerichtet werden.

3. Fehlt eine Kostengutsprache zum Tarif des behandelnden Spitals, muss die Rechnung zu den Referenztarifen ausgestellt werden, die vom Kanton jährlich festgelegt werden.

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