810.13
CH-VS
Art. 16 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Ausstand
Verfahren
Art. 16 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Ausstand
1. Ein Vertrauensarzt darf nicht über ein Gesuch um Kostengutsprache entscheiden, wenn Ausstandsgründe nach Artikel 10 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vorliegen.