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810.13 CH-VS

Art. 16 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Ausstand

Verfahren
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Art. 16 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Ausstand

1. Ein Vertrauensarzt darf nicht über ein Gesuch um Kostengutsprache entscheiden, wenn Ausstandsgründe nach Artikel 10 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vorliegen.

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