810.13
CH-VS
Art. 14 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Notfall
Verfahren
Art. 14 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Notfall
1. Bei Notfällen muss innerhalb von drei Tagen seit der Hospitalisierung beim Kanton nach demselben Verfahren ein Gesuch um Kostengutsprache zum Tarif des behandelnden Spitals eingereicht werden.