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810.13 CH-VS

Art. 14 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Notfall

Verfahren
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Art. 14 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Notfall

1. Bei Notfällen muss innerhalb von drei Tagen seit der Hospitalisierung beim Kanton nach demselben Verfahren ein Gesuch um Kostengutsprache zum Tarif des behandelnden Spitals eingereicht werden.

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