Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.13 CH-VS

Art. 13 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Vorgängiges Gesuch

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Vorgängiges Gesuch

1. Für eine Beteiligung des Kantons zum Tarif des behandelnden Spitals muss der antragstellende Arzt, welcher eine ausserkantonale Hospitalisierung vorschlägt, zuvor ein Gesuch anhand eines offiziellen Formulars an den Vertrauensarzt stellen.

2. Es muss folgende Angaben enthalten

a) den Namen des Patienten, seine Koordinaten und den Namen des Versicherers;

b) die Begründung der ausserkantonalen Behandlung (Notfall, Leistung nicht verfügbar, Wunsch des Patienten usw.) mitsamt der Diagnose und einer Beschreibung der notwendigen medizinischen Behandlung;

c) die allfällige Zuständigkeit eines anderen Versicherers (IV, UV, Haftpflicht usw.);

d) das behandelnde Spital;

e) die voraussichtliche Dauer der Behandlung ausserhalb des Kantons;

f) das Eintrittsdatum;

g) das Datum des Gesuchs;

h) die Unterschrift und die vollständige Adresse des Arztes, der das Gesuch stellt.

3. Dasselbe Verfahren gilt für die in Artikel 5 beschriebenen Fälle.

← Art. 12 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen Gegenstand und Anwendungsbereich Art. 14 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →