810.13
CH-VS
Art. 12 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Informationspflicht des Arztes
Verfahren
Art. 12 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Informationspflicht des Arztes
1. Der antragstellende Arzt, der eine ausserkantonale Behandlung vorschlägt, informiert den Patienten oder seinen gesetzlichen Vertreter über den Entscheid und dessen allfälligen finanziellen Folgen für den Patienten.