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810.13 CH-VS

Art. 12 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Informationspflicht des Arztes

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Art. 12 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Informationspflicht des Arztes

1. Der antragstellende Arzt, der eine ausserkantonale Behandlung vorschlägt, informiert den Patienten oder seinen gesetzlichen Vertreter über den Entscheid und dessen allfälligen finanziellen Folgen für den Patienten.

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