Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.13 CH-VS

Art. 11 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Schweigepflicht und Datenschutz

Medizinische und administrative Instanzen
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Art. 11 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Schweigepflicht und Datenschutz

1. Die medizinischen und administrativen Instanzen, die ermächtigt sind, bei der Anwendung dieser Verordnung mitzuwirken, müssen sich nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an die Schweigepflicht halten.

2. Die genannten Instanzen müssen aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung des Bundes und des Kantons auf den Datenschutz achten.

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