810.13
CH-VS
Art. 10 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Medizinische Kommission
Medizinische und administrative Instanzen
Art. 10 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Medizinische Kommission
1. Eine medizinische Kommission analysiert besondere Fälle und entscheidet über Einsprachen. Sie besteht insbesondere aus dem Kantonsarzt und den Vertrauensärzten.
2. Die administrative Unterstützung wird von der Dienststelle für Gesundheitswesen sichergestellt.