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810.13 CH-VS

Art. 1 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen - Gegenstand und Anwendungsbereich

Allgemeine Grundsätze
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Art. 1 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen · Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Gegenstand dieser Verordnung ist die finanzielle Beteiligung des Kantons an ausserkantonal durchgeführten Behandlungen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehen, für die Versicherten, die im Wallis wohnen (im Folgenden: die Walliser Versicherten), in einem Listenspital im Sinne von Artikel 41 Absatz 1bis KVG oder im Fall von medizinischen Gründen im Sinne von Artikel 41 Absätze 3 und 3bis KVG.

2. Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Fälle, die anderen Versicherungen unterstehen, insbesondere Haftpflichtversicherung, Privatversicherungen und Sozialversicherungen (IVG, UVG usw.).

Gegenstand und Anwendungsbereich Art. 2 Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen →

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