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747.201 CH-VS

Grundsatz

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Mit Ausnahme des Genfersees und der Mündung des Stockalperkanals, bis zur Höhe des Fangrechens, ist die Vergnügungs-Schiffahrt mittels motorisierter Geräte auf allen öffentlichen Wasserläufen verboten.

2. Als Wasserlauf im Sinne des vorliegenden Reglementes ist jede Wasserfläche, stillstehend oder fliessend, zu verstehen, auf welcher die Schiffahrt möglich ist, wie insbesondere die Rhone, die Nebenflüsse, die Bäche, die Kanäle, die Bergseen, die künstlichen Stauanlagen, die Teiche, die Grundwasserüberflutungen und jede gleichartige Wasserfläche.

1. Bei ausserordentlichen Umständen, insbesondere aus sportlichen oder kulturellen Gründen, können auf Anfrage Ausnahmebewilligungen für die Schiffahrt erteilt werden.

2. Die zuständige Behörde prüft von Fall zu Fall, ob in Erwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot gewährt werden können.

1. Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachstehend: Departement) ist die zuständige Behörde zur Erteilung einer Schiffahrts-Bewilligung und zur Festsetzung der notwendigen Auflagen und Bedingungen.

2. Vor seinem Entscheid verlangt das Departement die Vormeinung der betroffenen Dienststellen ein, insbesondere des Wasserbauamtes, der Dienststelle für Umweltschutz und Fischerei sowie der Polizei.

3. Wenn das Bewilligungsgesuch Gemeindegewässer betrifft, verlangt das Departement zudem die Stellungnahme der Gemeinde.

1. Das Gesuch ist schriftlich, in drei Ausfertigungen, an das Departement zu richten.

2. Es enthält einen kurzen Beschrieb des Sachverhalts und der Gründe, mit Beilage aller nützlichen Beweisunterlagen.

3. Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

1. Für die Erteilung einer Schiffahrtsbewilligung wird eine Gebühr von 100 Franken bis 400 Franken erhoben.

2. Im übrigen ist das Dekret betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen in Verwaltungssachen anwendbar.

1. Der Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes ist für alle Verstösse gegen das vorliegende Reglement anwendbar.

1. Das vorliegende Reglement tritt nach dessen Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[1].

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