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CH-VS
Art. 2 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schiffahrt auf dem Genfersee - Beratungskommission
Organisation
Art. 2 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schiffahrt auf dem Genfersee · Beratungskommission
1. Der Staatsrat kann eine Kommission mit bloss beratendem Charakter ernennen, welche wichtige Probleme über die Schiffahrt zu prüfen hat.
2. Diese Kommission wird sich insbesondere von Vertretern des Polizeidepartementes, des Baudepartementes und des Umweltschutzamtes sowie der hauptsächlich beteiligten Verbände zusammensetzen.
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Polizeidepartement
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