Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
705.104 CH-VS

Kanton Wallis 705.104

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Das kantonale Bausekretariat erhebt bei den betroffenen Gemeindeverwaltungen gemäss nachfolgendem Tarif folgende Gebühren

a) Abbruch von Bauten: Fr. 100 bis 500

b) Bau von Mauern und Einfriedungen: Fr. 100 bis 500

c) geringfügige Umbauten: Fr. 100 bis 500

d) für Reklameeinrichtungen, je: Fr. 100 bis 500

e) Zisterne, Tankstelle: Fr. 100 bis 500

f) Installation zur Gewinnung von Energie: Fr. 100 bis 500

g) Bau einer Garage mit einer Box: Fr. 200

h) Bau einer Garage mit mehreren Boxen zu je einem Fahrzeug: Fr. 200 + 50 pro zusätzliche Box

i) landwirtschaftliche und industrielle Treibhäuser: Fr. 100 bis 500

k) kleine Bauten: Fr. 100 bis 500

l) Sportanlagen: Fr. 100 bis 500

m) Veränderungen der natürlichen Bodenoberfläche: Fr. 200 bis 1'000

n) Ausbeuten von Material: Fr. 500 bis 1'000

o) Umbau eines Gebäudes mit Veränderung der Zweckbestimmung, Bau eines Wohnhauses mit einer oder mehreren Wohnungen, Bau eines Industrie- oder Geschäftsgebäudes, gemäss Kostenvoranschlag (BKP)

1. bis zu einer Million inbegriffen: 2‰, Minimum Fr. 200

2. über eine Million: Fr. 3'000 bis 4'000

p) kompliziertes Dossier: bis zu Fr. 15'000

q) negativen Synthesenbericht, der zu einem ablehnenden Entscheid seitens der Gemeindeverwaltung führt: Fr. 200 bis 1'000

r) Zusammenarbeit mit den Gemeinden: gemäss ordentlichem Tarif der Kosten in Verwaltungssachen

2. Die Rechnungen betreffend die Kosten und Gebühren sind mit jedem Synthesebericht an die Gemeindeverwaltungen zu richten. Fünf Prozent vom Betrag dieser Kosten und Gebühren sind zur Deckung der kommunalen Inkassokosten abzuziehen.

1. Falls offensichtliche Fehler im Kostenvoranschlag festgestellt werden, kann die kantonale Baukommission die Gebühren gemäss den Baukosten (BKP 2) berechnen.

1. Die durch das kantonale Bausekretariat zu erhebenden Gebühren bezüglich der Baubewilligung werden um die Hälfte gekürzt, für die öffentlichen Gebäude, die Gebäude von religiösem und kulturellem Charakter und die Gebäude, welche von Körperschaften und Vereinen von allgemeinem Interesse zu einem erzieherischen und sozialen Zweck erstellt werden.

1. Die Gebühren und Kosten sind über den Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU auf die entsprechenden Rubriken des kantonalen Bausekretariats zu entrichten.

1. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. August 2004 in Kraft.

2. Er hebt den Beschluss vom 15. Januar 1997 gleichen Inhalts auf.

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