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702.1 AGZWGLALRS CH-VS

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (AGZWG) - Feststellung des Zweitwohnungsanteils einer Gemeinde (Art. 5 Abs. 4 ZWG) (AGZWG)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die vom Bund anzuhörende Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 ZWG ist der Staatsrat. Er handelt durch das für das Bauwesen zuständige Departement.

1. Der Staatsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Zweitwohnungsgesetzes durch das für das Bauwesen zuständige Departement aus. Dieses unterstützt und berät die Gemeinden bei der Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes.

1. Die Meldung des Grundbuchamtes gemäss Artikel 16 Absatz 2 ZWG beinhaltet die Daten des Erwerbers im Sinne von Artikel 970 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1. Für Projekte, die sich auf Artikel 9 ZWG stützen, verlangen die Gemeinden eine Vormeinung der für das bauliche Erbe zuständigen kantonalen Dienststelle ein.

1. Die Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten erfolgt im Verfahren der Klassierung der inventarisierten Objekte kommunaler Bedeutung gemäss der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.

2. Bis zum Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 kann eine Gemeinde ausnahmsweise im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens feststellen, dass eine Baute innerhalb der Bauzone ortsbildprägend ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) die Baute Gegenstand eines Projekts ist, das sich auf Artikel 9 ZWG stützt;

b) die Baute im Perimeter eines homologierten oder von der für das bauliche Erbe zuständigen kantonalen Dienststelle genehmigten Ortsbildes liegt;

c) in Bezug auf die Baute ein Objektblatt erstellt ist mit Informationen zur Lage und zum baulichen Zustand der Baute, zur Bedeutung der Baute für die Qualität des Ortsbildes und für die Identität des Ortes und zu eventuell bereits getroffenen Schutzmassnahmen, um beurteilen zu können, ob die Baute ortsbildprägend ist, und

d) für das Projekt eine Vormeinung der für das bauliche Erbe zuständigen kantonalen Dienststelle in Bezug auf den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ZWG erwähnten Aspekt vorliegt.

1. Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Vollzugsbestimmungen, die dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten sind.

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