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701.201 CH-VS

Anwendungsbereich

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt die zu erhebenden Gebühren im Bereich der Baulandumlegungen.

2. Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 gilt ergänzend.

Anhang 1 zu Artikel 4

1. Verrechenbare Leistungen

a) die Genehmigungsentscheide des Staatsrates;

b) die zusätzlich erbrachten Leistungen der Dienststelle für Landwirtschaft (Sitzungen, Ortschauen, Rechtsgutachten, Korrespondenz ausserhalb der ordentlichen Verfahren, ausserordentlich technische Berichte, usw.).

2. Berechnungsgrundlagen

a) der Stundenansatz wird wie folgt berechnet

1. Honorarempfehlungen gemäss KBOB -> Honorar nach Zeitaufwand Leistungsansatz Ingenieur -> Kategorie C -> 145.- Fr./Std. (2008),

2. jährliche Publikation der KBOB -> die Stundenansätze sind jährlich anzupassen,

3. Kreisschreiben 2/2008 des BLW/Abteilung Strukturverbesserungen -> bei Arbeitsausführung durch eine kantonale Amtsstelle Reduktion 10 Prozent für Anteil Gewinn -> 90 Prozent verrechenbare Honoare.

3. Tarif: Genehmigungsentscheid provisorischer Perimeter (Art. 7 Abs. 4 GLU)

| Schwierigkeitsgrad | Bauzone | Mehrere Nutzungszonen | Mehrere Nutzungszonen davon eine Landwirtschaftszone |

| --- | --- | --- | --- |

| Stundenansatz (Fr./Std.) | 130 | 130 | 130 |

| mittlerer Zeitaufwand (Std.) | 1 | 2 | 3 |

| Total (Fr.) | 130 | 260 | 390 |

4. Tarif: Genehmigungsentscheid endgültiger Perimeter und allenfalls Statuten (Art. 25 Abs. 1 GLU)

| | Endgültiger Perimeter | Statuten (im Falle Genossenschaft) |

| --- | --- | --- |

| Stundenansatz (Fr./Std.) | 130 | 130 |

| mittlerer Zeitaufwand (Std.) | 1 | 1 |

| Total (Fr.) | 130 | 130 |

5. Tarif: Genehmingungsentscheid Neuzuteilung (Art. 53 Abs. 2 GLU)

| Schwierigkeitsgrad | Einsprachen | Rekurse KBK | Rekurs + BG |

| --- | --- | --- | --- |

| Stundenansatz (Fr./Std.) | 130 | 130 | 130 |

| mittlerer Zeitaufwand (Std.) | 3 | 4 | 5 |

| Total (Fr.) | 390 | 520 | 650 |

6. Tarif: spezielle von der Dienststelle erbrachte Leistungen

a) Stundenansatz (Fr./Std.): 130.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kosten beinhalten die Gebühren der Behörde und deren Spesen.

2. Die Gebühren beinhalten die Entschädigung für die Leistung der Verwaltungsbehörde zur Abfassung der Entscheide und für besondere Leistungen der Mitarbeiter (Sitzungen, Ortschauen, Rechtsgutachten, Korrespondenz ausserhalb der ordentlichen Verfahren, ausserordentliche technische Berichte, usw.).

3. Die Spesen entsprechen den effektiv erforderlichen Ausgaben zur Durchführung des Verfahrens (Reisespesen, Bestellung Spezialdokumentationen, usw.).

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kostenbetrag der Behörde wird im Dispositiv aller Entscheide in Sachen Baulandumlegung aufgeführt.

2. Im Fall einer ausschliesslichen Anfechtung der fakturierten Kosten wird nach 30 Tagen ab Entscheiddatum ein Verzugszins von fünf Prozent verrechnet.

3. Das Inkrafttreten des Genehmigungsentscheides wird durch die ausschliessliche Anfechtung der Kosten nicht beeinflusst.

Tarifskala

1. Die Gebühr hängt ab von der Art der Nutzungszonen des umgelegten Beizugsgebietes, der Schwierigkeit und der Dauer des entsprechenden Verfahrens, sowie vom Prozessverfahren der der Parteien.

2. Die Berechung erfolgt nach den in der beiliegenden Tabelle aufgeführten Kategorien in Beachtung des gesetzlich festgelegten Stundenansatzes zwischen 50 und 150 Franken sowie nach dem Grundsatz der Kostendeckung zur erbrachten Leistung.

3. Die Beiträge der beiliegenden Tabelle enthalten bereits die Mehrwertsteuer (MwSt).

Tarifskala

1. Die Verfahrensspesen werden gemäss den effektiven Kosten in Rechnung gestellt.

Schlussbestimmungen

1. Die Vorschüsse, Sicherheitsleistungen und Kosten im Sinne von Artikel 2 dieses Reglements werden in Rechnung gestellt.

2. Sie sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen und zu fünf Prozent verzugszinspflichtig ab dem 1. Tag der Fälligkeit.

3. Die Entscheide zur Kostenerhebung in Anwendung dieses Reglements gelten als vollstreckbar im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.

Schlussbestimmungen

1. Sämtliche frühere im Widerspruch zum vorliegenden Reglement stehende Bestimmungen sind aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Das alte Recht bleibt anwendbar, wenn es endgültig vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements über die Kosten bestimmt hat.

2. Im Übrigen findet das vorliegende Reglement Anwendung auf die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren. Die nach altem Recht geleisteten Vorschüsse und Sicherheitsleistungen werden angerechnet.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement wird im Amtsblatt publiziert.

2. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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