701.2
CH-VS
Art. 2 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung - Oberaufsicht
Allgemeine Vorschriften
Art. 2 Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung · Oberaufsicht
1. Der Staatsrat übt durch das mit den Strukturverbesserungen betraute Departement die Oberaufsicht über die Landumlegungen und die Grenzregulierungen aus.
2. Der Kanton berechnet seine Dienstleistungen anhand eines Stundenlohnes zwischen 50 und 150 Franken.
3. Der Staatsrat legt den genauen Tarif fest.