Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
660.1 AGWPEGLALTEO CH-VS

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (AGWPEG) - Zweck (AGWPEG)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Zweck und zuständige Behörden

1. ...

2. Das vorliegende Ausführungsgesetz regelt die Organisation und die Amtsführung der mit der Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe (nachfolgend: Ersatzabgabe) betrauten kantonalen Behörden.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.05.2019

1. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht.

Zweck und zuständige Behörden

1. Das mit dem Militärwesen betraute Departement übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit der für das Militärwesen zuständigen Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) aus, unter Vorbehalt der Aufsicht des Bundes.

2. Die allgemeine Leitung betreffend die Anwendung der Bestimmungen über die Wehrpflichtersatzabgabe im Kanton obliegt der Dienststelle.

3. Die Sektion für Wehrpflichtersatzabgabe (nachfolgend: die Sektion) erfüllt alle Aufgaben, welche ihr durch die Bundesbestimmungen übertragen werden, namentlich betreffend die Befreiung, die Veranlagung, den Bezug, die Eintreibung, die Rückerstattung, die Stundung und den Erlass der Ersatzabgabe.

Zweck und zuständige Behörden

1. Der Kreiskommandant ist zuständig für

a) * die Meldung an die Sektion aller notwendigen Auskünfte für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe;

b) * ...

c) * das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL).

Zweck und zuständige Behörden

1. Alle betroffenen Behörden übermitteln der Sektion die zweckdienlichen Informationen für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe.

Zweck und zuständige Behörden

1. Die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ist im Bereich der Ersatzabgabe als kantonale Rekursbehörde tätig.

2. ...

3. ...

Veranlagung, Eintreibung und Rechtsmittel

1. Die kantonale Steuerverwaltung erteilt der Sektion Sammelauskünfte betreffend

a) die für den Veranlagungsentscheid massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;

b) * das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundes- oder die Kantonssteuer;

c) * die Eröffnung und das Ergebnis vom Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer;

d) * jede besteuerbare Kapitalleistung.

2. Die kantonale Steuerverwaltung gewährt der Sektion Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforderlichen Daten.

Veranlagung, Eintreibung und Rechtsmittel

1. Für die Betreibung wird eine Gebühr erhoben gemäss Beschluss des Staatrates betreffend den Gebührentarif der kantonalen Steuerverwaltung.

Veranlagung, Eintreibung und Rechtsmittel

1. Das Verfahren für die Entscheide der Sektion wird durch das Bundesgesetz geregelt. Das Steuergesetz ist ergänzend anwendbar.

2. Das Verfahren für die Entscheide der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts wird durch das kantonale Recht im Rahmen des Bundesgesetzes geregelt.

Veranlagung, Eintreibung und Rechtsmittel

1. Die Sektion tritt auf ein Gesuch um Erlass nicht ein

a) wenn es nach dem Betreibungsbegehren gestellt wird;

b) wenn es sich um eine amtliche Einschätzung handelt;

c) wenn die Ersatzabgabe schon bezahlt wurde.

Veranlagung, Eintreibung und Rechtsmittel

1. Die Veranlagungsentscheide und die Entscheide über die Ersatzabgabebefreiung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Sektion angefochten werden.

2. Die Einspracheentscheide und die Entscheide über den Erlass der Ersatzabgabe können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Beschwerde bei der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden.

3. Die Entscheide der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts können innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht angefochten werden.

4. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheides wird durch das Bundesrecht geregelt.

Strafbestimmungen

1. Die Sektion ist zuständig für das Ausfällen einer Busse als Folge einer Gesetzeswiderhandlung, wenn die Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind (Art. 44 Abs. 2 WPEG).

2. Die Staatsanwaltschaft beurteilt mittels Strafbefehl alle Widerhandlungen, welche eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten nach sich ziehen können.

3. Der zuständige Bezirksrichter beurteilt Widerhandlungen im Falle einer Einsprache gegen den administrativen Strafentscheid oder den Strafbefehl.

4. ...

Aufhebungs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz vom 12. Mai 1982 über die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 betreffend den Militärpflichtersatz, abgeändert am 22. Juni 1979 (Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1961), wird mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.

Aufhebungs- und Schlussbestimmungen

1. ...

2. Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und sorgt für dessen Publikation im Amtsblatt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →