643.1
HGLDM
CH-VS
Art. 2 Gesetz über die Handänderungssteuer (HG) - Steuerhoheit - Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 HG · Gemeinden
1. Die Gemeinden können für die auf ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke eine Zusatzabgabe auf den Handänderungssteuern erheben und den Steuersatz festlegen. Dieser Entscheid liegt in der Kompetenz des gesetzgebenden Organs.
2. Betrifft ein Geschäft zwei oder mehrere Gemeinden und wird der Wert der verschiedenen Grundstücke nicht aufgeteilt, wird die Steuer in jeder Gemeinde im Verhältnis zu den Katasterwerten aufgeteilt.
3. Entscheide über Handänderungssteuern sind auch für die Zusatzabgaben verbindlich.