Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
643.1 HGLDM CH-VS

Art. 2 Gesetz über die Handänderungssteuer (HG) - Steuerhoheit - Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 HG · Gemeinden

1. Die Gemeinden können für die auf ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke eine Zusatzabgabe auf den Handänderungssteuern erheben und den Steuersatz festlegen. Dieser Entscheid liegt in der Kompetenz des gesetzgebenden Organs.

2. Betrifft ein Geschäft zwei oder mehrere Gemeinden und wird der Wert der verschiedenen Grundstücke nicht aufgeteilt, wird die Steuer in jeder Gemeinde im Verhältnis zu den Katasterwerten aufgeteilt.

3. Entscheide über Handänderungssteuern sind auch für die Zusatzabgaben verbindlich.

← Art. 1 HG Gesetz über die Handänderungssteuer (HG) - Steuerhoheit - Staat Art. 3 HG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →