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Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern

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Art. 2 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern

1. Der vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers dem andern Staat zu leistende finanzielle Ausgleich beträgt 4,5 vom Hundert des Gesamtbetrages der jährlichen Bruttovergütungen der Grenzgänger.

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