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Beschluss über den interkommunalen Finanzausgleich 2027 - Ressourcenindex der Gemeinden vor dem Ressourcenausgleich

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Der Ressourcenindex der Walliser Gemeinden vor dem Ressourcenausgleich ist in der diesem Beschluss beiliegenden Tabelle veröffentlicht.

1. Der Prozentsatz des Beitrags der ressourcenstarken Gemeinden ist auf 18 Prozent der Differenz zwischen ihrem Ressourcenpotential und dem durchschnittlichen Ressourcenpotential sämtlicher Gemeinden festgelegt.

1. Die von den ressourcenstarken Gemeinden im Rahmen des horizontalen Ressourcenausgleichs zu verteilende Summe wird auf 29'295'341 Franken festgelegt.

1. Die vom Kanton im Rahmen des vertikalen Ressourcenausgleichs zu verteilende Summe wird auf 19'530'224 Franken festgelegt.

1. Das Mindestziel des Ressourcenausgleichs nach Addition der Beträge aus dem horizontalen und vertikalen Ressourcenausgleich wird auf 83,6 Prozent festgelegt.

1. Der geschuldete Betrag pro Einwohner der ressourcenstarken Gemeinden zur Äufnung des horizontalen Ausgleichsfonds ist in der diesem Beschluss beiliegenden Tabelle veröffentlicht.

1. Der zustehende Betrag aus dem Ressourcenausgleichsfonds pro Einwohner an die ressourcenschwachen Gemeinden ist in der diesem Beschluss beiliegenden Tabelle veröffentlicht (in Franken pro Einwohner und im Total für die Gemeinde).

1. Der synthetische Lastenindex der Walliser Gemeinden ist in der diesem Beschluss beiliegenden Tabelle veröffentlicht. Sie werden auf der Grundlage einer Gewichtung von 1 für jedes Kriterium (gemäss dem letzten Effektivitätsbericht) berechnet.

1. Die im Rahmen des Lastenausgleichs zu verteilende Summe wird auf 21'971'506 Franken festgelegt.

1. Der zustehende Betrag aus dem Lastenausgleichsfonds pro Einwohner an die begünstigten Gemeinden ist in der diesem Beschluss beiliegenden Tabelle veröffentlicht (in Franken pro Einwohner und im Total für die Gemeinde).

1. Falls eine Gemeinde beim Ressourcenausgleich beitragspflichtig und aus dem Lastenausgleich und/oder dem Härteausgleichsfonds begünstigt ist, wird ihr nur der Nettobetrag in Rechnung gestellt oder vergütet.

2. Der Rechnungsbetrag (netto) wird den beitragspflichtigen Gemeinden bis spätestens am 30. Oktober 2026 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zugestellt.

3. Die Überweisung (netto) an die begünstigten Gemeinden wird bis spätestens am 30. November 2026 erfolgen.

1. Dieser Beschluss, der individuelle Daten der Gemeinden enthält, hat einen rein informativen Wert und kann nicht angefochten werden.

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