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613.1 GIFALPFI CH-VS

Art. 2 Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (GIFA) - Mittel

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GIFA · Mittel

1. Um die erwähnten Ziele von Artikel 1 zu erreichen, werden folgende Instrumente verwendet

a) horizontaler Ressourcenausgleich, der durch die ressourcenstarken Gemeinden zugunsten der ressourcenschwachen Gemeinden finanziert wird;

b) vertikaler Ressourcenausgleich, der durch den Kanton finanziert wird, ergänzend zum horizontalen Ressourcenausgleich;

c) Lastenausgleich, der durch den Kanton finanziert wird, um übermässige strukturelle Lasten auszugleichen, die von gewissen Gemeinden getragen werden;

d) Härteausgleich, der durch den Kanton und die Gemeinden finanziert wird.

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