613.1
GIFALPFI
CH-VS
Art. 2 Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (GIFA) - Mittel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GIFA · Mittel
1. Um die erwähnten Ziele von Artikel 1 zu erreichen, werden folgende Instrumente verwendet
a) horizontaler Ressourcenausgleich, der durch die ressourcenstarken Gemeinden zugunsten der ressourcenschwachen Gemeinden finanziert wird;
b) vertikaler Ressourcenausgleich, der durch den Kanton finanziert wird, ergänzend zum horizontalen Ressourcenausgleich;
c) Lastenausgleich, der durch den Kanton finanziert wird, um übermässige strukturelle Lasten auszugleichen, die von gewissen Gemeinden getragen werden;
d) Härteausgleich, der durch den Kanton und die Gemeinden finanziert wird.